Rahmenvereinbarungen für die MaschinenversicherungVersicherung für Ihren MaschinenparkJe umfangreicher die zu versichernden Maschinenparks, um so größer ist der Bedarf an einer Konzeption, die viele üblicherweise ausgeschlossenen Positionen wieder einschließen. Durch den Umfang von Maschinenparks wird es für den Versicherer attraktiv, sowohl mit Versicherungsmaklern, die technisch ausgerichtet sind, als auch mit Firmen, die einen großen Maschinenpark unterhalten, entsprechende Rahmenvereinbarungen zu treffen. Dies schafft zum einen eine gesicherte Einnahmequelle für den Versicherer, weil er sofort bei der Vergrößerung eines Maschinenparks die entsprechenden Versicherungen abschließen kann, ohne erneut akquirieren zu müssen und zum anderen hat der Versicherungsnehmer Vorteile, weil Größe in der Versicherungswirtschaft noch immer Garant dafür ist, daß man ein wenig gleicher ist als alle anderen "Gleichen". Daher lohnt es sich einen Blick auf die folgende Muster-Rahmenvereinbarung zu werfen, die mit führenden deutschen Versicherern in gleicher oder ähnlicher Form vereinbart werden können. 1. GefahrerhöhungGefahrerhöhungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Sie sind mitversichert. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. 2. Anderweitige VersicherungenDer Versicherer leistet keine Entschädigung soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann. 3. Verhalten im SchadenfallAlle Schäden sind dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung oder Minderung des Schaden zu sorgen. Schäden durch Feuer, Diebstahl und Einbruchdiebstahl sind gleichzeitig der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. 4. ReparaturbeginnNach Eintritt eines Schaden kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, die beschädigten, ausgetauschten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt. 5. RepräsentantenAls Repräsentanten gelten bei
6. VersehenErhöhungen der Gesamtversicherungssumme bis zu € 500.000, die nachweislich durch ein Versehen des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten nicht rechtzeitig oder unrichtig gemeldet wurden, können bis zu 3 Monate nach Beginn des Risikos berichtigt werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung des Beitrages ab Versicherungsbeginn. 7. GeltungsbereichDer Geltungsbereich dieses Rahmenvertrages ist die Bundesrepublik Deutschland. 8. GerichtsstandGerichtsstand für diesen Vertrag ist der für den Versicherungsnehmer zuständige Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 9. Dauer des Vertrages
10. Kündigung im SchadenfallBeiden Parteien steht das Recht zu, den Rahmenvertrag aus Anlaß eines Schaden zu einer Einzelversicherung zu kündigen. Die Kündigung kann spätestens einen Monat nach Eintritt dieses Schaden ausgeübt werden und wird nach einmonatiger Frist wirksam. Die Einzelversicherungen, die beim Erlöschen des Rahmenvertrages noch nicht beendet sind, bleiben bis zum jeweiligen Ablauf bestehen. 11. VersicherungsmaklerDer den Versicherungsvertrag betreuende Versicherungsmakler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Versicherungsmaklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 12. DatenschutzDas Merkblatt zum Datenschutz wird mit dem jeweiligen Einzelversicherungsschein ausgehändigt. 13. BeteiligungAn diesem Vertrag sind unter Ausschluß solidarischer Haftung beteiligt: Versicherer 1:................................ Versicherer 2:................................ Versicherer 3:................................ 14. FührungDer Führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Die Mitversicherer erkennen alle durch die Führende getroffene Entscheidung sowohl hinsichtlich der Bedingungen dieses Vertrages als auch hinsichtlich der Schadenregulierung als für sich verbindlich an. 15. Prozeßführung bei MitversicherungSoweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
BESONDERE VEREINBARUNGEN MASCHINEN (AMB 91)1. VertragsgrundlagenGrundlage sind die beigefügten "Allgemeine Maschinen-Versicherungs-Bedingungen (AMB 91), die durch die geschriebenen Bedingungen geändert bzw. ergänzt werden, sowie die Klauseln: Weitere Klauseln von Fall zu Fall auf besondere Vereinbarung. 2. Versicherte Sachen § 1 AMB 91Der Versicherungsnehmer meldet die zu diesem Vertrag abgestimmten Maschinen/Geräte zur Versicherung an. 3. Versicherungsort § 3 AMB 91Abweichend von § 3 AMB 91 gilt: Versicherungsschutz für versicherte Sachen besteht
4. Versicherungssumme § 4 AMB 91Die Versicherungssumme wird zu Beginn eines Versicherungsjahres (Stichtag 01.01. eines jeden Jahres) vom Versicherungsnehmer ermittelt. Die Aufstellung ist 3 Monate nach Fälligkeit einzureichen. Grundlage der Summenermittlung ist der neueste Stand der Geräteliste des Versicherungsnehmers. Im Falle einer Summensteigerung/-minderung wird aus der Differenz zwischen der alten und neuen Versicherungssumme für das abgelaufene Versicherungsjahr 50% des vereinbarten Prämiensatzes erhoben/erstattet. 5. Neuzugänge und Erweiterungen § 4 AMB 91
6. Grenze der Entschädigung § 4 AMB 91Bei Totalschäden der jeweilige Zeitwert gemäß § 9 Nr. 2 AMB 91. Bei Teilschäden die jeweiligen Reparaturkosten. Die Haftung je Schadenereignis ist auf 5.000.000,00 je Versicherungsgrundstück begrenzt. 7. Ersatzleistung im Totalschadenfall § 9 AMB 91Im Totalschadenfall wird der Zeitwert der versicherten Maschine ersetzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Versicherungswert (§ 4 Nr. 1 AMB 91) der versicherten Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Abzug "neu für alt" beträgt 5% pro Jahr, höchstens jedoch 60%. 8. Selbstbehalt § 10 Nr. 9 AMB 91Der gemäß § 10 Nr. 1,2 und 4 bis 8 Abs. 1 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von € 300,00 gekürzt. 9. Schadenabhängiger RabattEs wird ein schadenabhängiger Sonderrabatt von 20% gewährt. Dieser Rabatt entfällt ab nächster Hauptfälligkeit, wenn die Schadenquote 60% überschreitet. 10. BeitragssätzeDie Beitragssätze betragen: ................ Bei Abschluß eines 5-Jahresvertrages gewähren wir auf den vorgenannten Beitragssatz einen Mehrjährigkeitsrabatt von 10%. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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