Bauleistungsversicherung für Gebäudeneubauten (ABN)Einführung![]() Eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der ABN wird vom Auftraggeber abgeschlossen. Er versichert sein eigenes Interesse sowie das Interesse aller am Bauobjekt beteiligten Unternehmen. Daher ist das Auftraggeber- und das volle Auftragnehmerrisiko versichert. Sie wird meist für folgende Bauvorhaben vereinbart:
Versichert ist nur die gesamte Bauleistung. Die Deckung einzelner Gewerke ist nicht vorgesehen. Geschichtliche EntwicklungDie Bauwesenversicherung (auch Bauleistungsversicherung genannt) wurde erst sehr spät in Deutschland (1934) eingeführt. Sie hatte die Aufgabe, das Risiko aus der Herstellung von Bauwerken im Umfang des Bauvertrages abzudecken und beruht daher vor allem hinsichtlich der Gefahrtragung auf dem Werkvertragsrecht des BGB. Ursprünglich deckte diese Versicherung neben der eigentlichen Bauleistung auch die Baustelleneinrichtung und die Baugeräte im Umfang der Maschinenversicherung und wurde daher "Bauwesenversicherung" genannt. Erst einige Jahre nach der Einführung der Bauwesenversicherung setzte sich die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) durch, die ursprünglich eine Gefahrteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorsah. Auf dieser Grundlage wurden dann 1937 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauwesenversicherung (AVB) festgelegt. Es wuchs nach dem 2. Weltkrieg der Bedarf, das Auftraggeberrisiko sowie die Risiken für die Bauleistung und die Baugeräte getrennt voneinander versichern zu können. Daher entstanden 1974 die getrennten Bedingungswerke "Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU)" und die "Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN)". Da diese Vertragswerke nur noch die Versicherung der eigentlichen Bauleistung vorsehen, wurde die Versicherung der Baustelleneinrichtung sowie der Baugeräte auf die Maschinenversicherung übertragen. Versicherte SachenBei Abschluß einer Bauleistungsversicherung wird grundsätzlich die Neubauleistung, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau von Gebäuden versichert, einschließlich
Rohbau:Erd-, Maurer- und Betonarbeiten sowie der Bau einer Dachkonstruktion und gegebenenfalls auch die Dacheindeckung. Der Umfang der Roharbeiten sollte bei Vertragsabschluß möglichst nach Vorlage der VOB Teil C definiert werden. Ausbau:Der Ausbau umfaßt die Leistungen des Baunebengewerbes. Es erledigt den Innenausbau eines Bauwerkes. Hierunter fallen:
Umbau:Unter Umbau versteht man Veränderungen bestehender Bausubstanz durch Einbringung von Neubauteilen wie Aufstocken, Versetzen oder Anbauen. Es ist möglich, bestehende Altbausubstanz durch besondere Vereinbarung gegen Einsturz oder sonstige Sachschäden mitzuversichern. Allerdings nur dann, wenn an ihr eine versicherte Neubauleistung ausgeführt und durch diese in ihre tragende Konstruktion eingegriffen oder sie durch diese unterfangen oder abgefangen wird (prämienpflichtig). Nicht versicherte SachenNicht versichert sind:
Versicherte GefahrenDie Bauleistungsversicherung ist eine Allgefahrendeckung, so daß nur diejenigen Gefahren ausgenommen sind, die ausrücklich genannt werden. Es sind jedwede mögliche Gefahr versichert, also auch unbekannte Gefahren. Voraussetzung für die Ersatzpflicht eines Schaden ist, daß der Schaden unvorhergesehen eintritt. Unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen sind solche Schäden, die die Versicherten oder ihre Repräsentanten rechtzeitig weder vorhergesehen haben oder mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können z. B. durch:
Sofern besonders beantragt
Nicht versicherte GefahrenEntschädigung wird nicht geleistet für:
Versicherte InteressenEntschädigung wird geleistet für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber) oder eines der beauftragten Unternehmer gehen. Schäden an Bauleistungen, die der Versicherungsnehmer selbst erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Unternehmer aufgrund der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen in der Fassung von 1973) beauftragt worden. Dies gilt, wenn der Bauherr nicht Versicherungsnehmer ist, auch für eigene Leistungen des Bauherren, soweit sie in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. VersicherungsortAls Versicherungsort gilt immer der im Versicherungsschein als Baustelle eingetragene räumliche Bereich. Sind mehrere voneinander getrennte Plätze als Baustelle bezeichnet, so gelten die Transportwege zwischen diesen Plätzen nur dann als Versicherungsort, wenn dies besonders vereinbart ist. Umfang der EntschädigungDer Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schaden technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Die Entschädigungsleistung wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Es wird keine Entschädigung geleistet für:
SelbstbehaltAlternativ besteht die Möglichkeit eines prozentualen Anteils, den der Versicherungsnehmer bei jedem Schaden selbst zu tragen hat. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Durchgesetzt hat sich allerdings die Alternative, daß ein fester Geldbetrag (150,-- €, 500,-- €) von der Ersatzleistung in Abzug gebracht wird. Schäden mit einer Höhe, die geringer ist als der Selbstbehalt, werden folgerichtig auch gar nicht erst aufgenommen und bearbeitet. VersicherungssummeZu versichern sind die gesamten Bauleistungen, die zur schlüsselfertigen Erstellung eines Bauvorhabens notwendig sind:
In die Versicherungssumme sind nicht einzubeziehen
Versicherungssummen auf Erstes Risiko können vereinbart werden für
Die Versicherungssumme ist zunächst vorläufig. Die endgültige Festlegung erfolgt nach Ende der Haftung auf Grundlage der tatsächlichen Bausumme, d. h. nach Ende der Haftung des Versicherers sind die Versicherungssummen auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Für die Bauleistungen sind die Schlußrechnungen maßgebend. Unter dieser Voraussetzung wird auf den Einwand der Unterversicherung seitens des Versicherers verzichtet. Ist die Versicherung ohne Einverständnis des Versicherers nicht in vollem Umfang gem. § 5 Nr. 1 ABN vereinbart worden, so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gesamten Betrag verhält, wie die vereinbarte zu der erforderlichen Versicherungssumme (Unterversicherung). PrämieGrundlage für die Prämienermittlung sind die Prämienrichtlinien. Die Prämien werden im voraus erhoben und zwar zunächst aus den vorläufigen und nach Ende der Haftung aus den endgültigen Versicherungssummen. Je nachdem wird eine Mehrprämie erhoben oder eine Minderprämie erstattet. VersicherungsbedingungenAllgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN). Klausel 50 (grundsätzlich zu vereinbaren). Wichtig: Gültigkeit haben ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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