Alterseinkünftegesetz 2005I. Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes insbesondere auf die private AltersversvorsorgeDas Alterseinkünftegesetz tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft. Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:
II. Änderungen bei den Beamten- und WerkspensionenPensionseinkünfte und Renten werden ab 2005 steuerrechtlich gleich behandelt.Aus diesem Grunde werden der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für die übrigen Einkünfte schrittweise - für jeden ab 2004 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang - verringert. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang für den gesamten Bezugszeitraum der Rente festgeschrieben. Der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von € 920,00 bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen ab 2005 entfällt. Dafür wird ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von lediglich € 102,00 gewährt. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist für Pensionäre so wie bei Empfängern anderer Altersbezüge auch sachlich nicht zu rechtfertigen, da diesen Personen typischerweise keine Werbungskosten entstehen. Der Wegfall des Arbeitnehmerpauschbetrages soll erst nach und nach zum Tragen kommen. Deshalb wird dem Versorgungsfreibetrag ab 2005 ein Zuschlag hinzu gerechnet, der dann für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird. Auch hier werden die Beträge für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben. III. Erhöhte Abzugsmöglichkeiten für VorsorgeaufwendungenBeiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften
Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu
Für Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Prämien für solche Versicherungsverträge können ab 2005 weiterhin im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Damit es insoweit nicht zu Nachteilen kommt, ist für eine Übergangszeit von 10 Jahren eine "Günstiger-Prüfung" vorgesehen. Im Rahmen der "Günstiger-Prüfung" werden die sich nach derzeitigem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben berücksichtigt das Finanzamt dann den Betrag, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen, können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfange allein tragen müssen ab 2005 bis zu einem Höchstbetrag von € 2.500,00 und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500,00 abgezogen werden. © 2019 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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