Geförderter PersonenkreisDie Absenkung des Rentenniveaus soll ab 2002 durch eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge ("Riester-Rente") ausgeglichen werden. Als Anreiz wird diese Eigenvorsorge fürs Alter mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen gefördert. Von der staatlichen Förderung sollen alle Personen profitieren, die von der Rentenabsenkung betroffen sind. Dies betrifft auch Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.
1. ArbeitnehmerIn der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind zunächst einmal alle Angestellten und Arbeiter in der Privatwirtschaft (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Pflichtversichert sind auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Für sie sollte ursprünglich die staatliche Förderung für eigene Altersvorsorge nicht gelten, da die Minderung der gesetzlichen Rente durch die Zusatzversorgung, z. B. VBL-Rente, ausgeglichen würde. Aufgrund von Tarifverhandlungen Ende 2001 wird jedoch die bisherige beamtenähnliche Gesamtversorgung zu einem Teil aufgegeben und die Zusatzversorgung ab 2001 vom Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Verfahren umgestellt. Deshalb haben nun auch sie für eine zusätzliche private Altersvorsorge Anspruch auf die staatliche Förderung. Selbst Beamte, Richter und Berufssoldaten können seit 2002 die staatliche Förderung für private Altersvorsorgeverträge in Anspruch nehmen, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind: Aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGlBl. 2001 I S. 3926) werden die Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamten- und Soldatenversorgung übertragen, mit der Folge einer Absenkung des Pensionsniveaus. In die "Riester"-Förderung einbezogen sind auch Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist. Betroffen sind rund 40 000 Beamte, die bei den Betrieben der ehemaligen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG) beschäftigt sind. Diese Beamten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören weder zur Gruppe der Besoldungsempfänger noch zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (§ 10a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Anspruch auf die staatliche Förderung können ferner andere Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung haben, beispielsweise Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, Kirchen, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Innungen, Handwerkskammern, Handelskammern), Kirchen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Erforderlich ist hier, dass das Versorgungsniveau wie bei Beamten abgesenkt wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und deshalb bei der privaten Altersvorsorge begünstigt sind ebenfalls
2. Geringfügig BeschäftigteEine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Gerinfügigkeitsgrenze von 400 EUR im Monat regelmäßig nicht überschritten wird (sog. "Mini-Job"). Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit besteht seit dem 01.04.2003 nicht mehr. Eine Beschäftigung, die zur Berufsausbildung ausgeübt wird, ist - auch wenn ein Verdienst unter 400 EUR erzielt wird - keine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
3. AuszubildendeAuszubildende sind in der gesetzlichen Rentenversicherung immer pflichtversichert, gleichgültig, ob sie eine Ausbildungsvergütung erhalten oder nicht (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Infolge der Versicherungspflicht haben Auszubildende Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug. 4. ArbeitsloseArbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 3 SGB VI). Diese Personen haben also Anspruch auf die Altervorsorgezulage. Wird aber die Arbeitslosenhilfe deswegen nicht gewährt, weil Sie ein zu hohes Einkommen oder Vermögen haben oder weil das Einkommen des Lebensgefährten angerechnet wird, entfällt die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Doch in diesem Fall profitieren Sie von einer Ausnahmeregelung: Wenn Ihnen die Arbeitslosenhilfe wegen hohen Einkommens oder Vermögens oder wegen des Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten gestrichen wurde, sollen Sie dennoch in den Genuss der Altersvorsorgezulage kommen. Deshalb ist in § 10a EStG ausdrücklich geregelt, dass Sie den Pflichtversicherten gleich stehen und Anspruch auf die staatliche Förderung haben (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG). 5. StudentenÜben Studenten neben ihrem Studium eine Beschäftigung aus, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung immer versicherungspflichtig, sofern es sich nicht um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung handelt (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Ebenfalls versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind Praktikanten, die ein Praktikum vor Beginn oder nach Abschluss ihres Studiums ableisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder nicht (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Nicht versicherungspflichtig sind hingegen Studenten, die während ihres Studiums
Besteht Versicherungspflicht, haben Studenten und Praktikanten Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug. 6. Mütter und Väter während der KindererziehungszeitMütter und Väter, die sich - ohne erwerbstätig zu sein - in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern und denen dafür Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt werden, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI). Ist also die Mutter während der ersten drei Jahres des Kindes nicht berufstätig, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Wegen der bestehenden Versicherungspflicht haben Mütter oder Väter in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug. Um die volle Förderung zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag auf den Vertrag eingezahlt werden. Werden innerhalb dieser drei Jahre mehrere Kinder erzogen (z. B. Mehrlingsgeburten, Geburt eines weiteren Kindes, Adoption eines Kindes oder Aufnahme eines Pflegekindes unter drei Jahren), verlängert sich die Zeit der Pflichtversicherung um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden. Aber jetzt klingt's paradox: Falls die Mutter auch schon vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig war, hatte sie - sofern ihr Mann zum begünstigten Personenkreis gehört - einen abgeleiteten Zulageanspruch. Das bedeutet, dass sie die Zulage bekommen konnte, ohne Eigenbeiträge auf ihren Altersvorsorgevertrag einzuzahlen (siehe hierzu Punkt 11). Während der Kindererziehungszeit aber hat sie aufgrund der Pflichtversicherung nun einen unmittelbaren Zulageanspruch. Jetzt muss sie selber einen Mindesteigenbeitrag auf ihren Vertrag leisten, um die volle Zulage zu erhalten. Nach Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Kindererziehungszeit entfällt die Rentenversicherungspflicht wieder und damit auch die Pflicht zur Zahlung des Eigenbeitrages. Wurden im Jahr vor Beginn der Kindererziehungszeit beitragspflichtige Einnahmen erzielt, sind diese im ersten Jahr der Erziehungszeit für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen, auch wenn im ersten Erziehungsjahr geringere oder keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. In den folgenden Jahren der Kindererziehung wird dann der Sockelbetrag als Eigenbetrag ausreichend sein, sofern während der Kindererziehungszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Die erziehende Mutter bzw. der erziehende Vater kann in diesem Fall auch einen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen. Wurde im Jahr vor der Kindererziehung und auch während der Erziehungszeit kein Einkommen erzielt, ist der Sockelbetrag für die Jahre der Kindererziehung einzuzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Wurden im Vorjahr keine beitragspflichtigen Ein nahmen erzielt, wird die Mindestbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI in Höhe von 1.860,- € zugrunde gelegt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt also 1 % von 1.860,- €, macht 19,- €. Da der Sockelbetrag vorerst aber höher ist, muss dieser aufgebracht werden. Das sind in den Jahren 2002 bis 2003 bei einem Kind 38,- € und ab zwei Kindern 30,- € (§ 86 Abs. 2 Satz 3 EStG). 7. Grenzgänger und AuslandstätigkeitZum begünstigten Personenkreis für die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester"-Förderung) gehören auch Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. In sämtlichen Nachbarstaaten bestehen solche Pflichtversicherungen, in die Grenzgänger einbezogen sind. Grenzgänger in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt. Die Berufstätigkeit muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 5.8.2002, BStBl. 2002 I S. 767, Tz. 10) Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland endet in aller Regel die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und damit auch die Förderberechtigung. Die bis dahin erhaltene Förderung bleibt erhalten, wenn beim Produktanbieter ein Stundungsantrag gestellt und der Wohnsitz später wieder nach Deutschland zurückverlegt wird. Der gestundete Rückzahlungsbetrag wird nach der Rückkehr auf Antrag erlassen. Wird kein Stundungsantrag gestellt, wird die bisher erhaltene Förderung sofort zurückgefordert. Während der Zeit im Ausland gibt es keine Förderung. Wenn allerdings während einer Entsendung in das Ausland in Deutschland Rentenversicherungspflicht bestand, wird nach der Rückkehr die Zulage für die Auslandszeit nachgezahlt. Personen, die vorübergehend in das Ausland entsandt werden, dabei aber in Deutschland einkommensteuer- und rentenversicherungspflichtig bleiben, bleiben auch förderberechtigt. 8. Selbstständige in bestimmten FällenSelbstständige sind nur in einigen wenigen Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 SGB VI). Dies betrifft
Außerdem aufgrund besonderer Regelung: Landwirte, die der Alterssicherung der Landwirte als Pflichtversicherte angehören (§ 10a Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei Versicherungspflicht haben diese Personen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und ggf. auf den ergänzenden Sonderausgabenabzug. 9. Andere Personen, die kraft Gesetzes pflichtversichert sindManche Personen sind für eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 SGB VI). Dazu gehören
10. Personen, die auf Antrag pflichtversichert sindManche Personen haben die Möglichkeit, sich auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern (§ 4 SGB VI). Dies gilt für
11. Nicht begünstigte PersonNicht begünstigt bei der privaten Altersvorsorge sind
Wichtig: Die oben genannten Personen können "mittelbar" begünstigt sein: Sie können die Altersvorsorgezulage bekommen, sofern der Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört und sie selbst einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Einen eigenständigen Sonderausgabenabzug aber können sie nicht geltend machen. 12. Wichtige Informationen für EheleuteBei Eheleuten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob er zum begünstigten Personenkreis gehört. Die Förderregeln für Eheleute sind besonders kompliziert.
Wichtiger Tipp: Der Sonderausgabenabzug kommt nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten bis in Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages in Betracht. Falls er den Höchstbetrag noch nicht mit eigenen Beiträgen einschließlich Zulage ausgeschöpft hat, kann er auch die Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten mit absetzen. Denn diesem steht ein eigener Sonderausgabenabzug nicht zu. Auch verdoppelt sich der Höchstbetrag hier nicht (§ 10a Abs. 3 Satz 2 EStG). © 2019 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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