§ 19 SchlußbestimmungSoweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. © 2019 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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