§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach einem Sachschaden
- Der Versicherungsnehmer hat
- jeden Sachschaden gemäß §§ 1 und 2, der versicherte Mehrkosten verursachen könnte, dem Versicherer spätestens innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen; in dringenden Fällen sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen; einer zusätzlichen schriftlichen oder mündlichen Anzeige bedarf es dann nicht;
- die versicherten Mehrkosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
- einem Beauftragten des Versicherers alle erforderlichen Untersuchungen über Ursachen des Sachschadens und die Höhe der Mehrkosten zu gestatten;
- dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
- dem Versicherer in die Aufzeichnungen gemäß S 9 Nr. l für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre Einsicht zu gewähren.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
- Der Versicherer ist auch dann von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
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