Der Versicherer leistet Entschädigung nur, soweit die versicherten Mehrkosten innerhalb der vereinbarten Haftzeit entstehen und nicht auf den vereinbarten zeitlichen Selbstbehalt entfallen.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.