bei Ausfall und Abbruch der Veranstaltung: die für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nachweislich aufgewendeten oder aufgrund von Verträgen noch aufzuwendenden Gesamtkosten abzüglich Erlöse;
bei Änderung in der Durchführung der Veranstaltung: die entstandenen Mehrkosten;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schaden bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte.