Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Frachtführer-Haftung (AVB Frachtführer 1998)(Fassung Oktober 1998)13. EigentumsübergangDie Rechte an beschädigten oder zerstörten Gütern gehen nur dann auf den Versicherer über, wenn dieser das ausdrücklich erklärt. Der Versicherer übernimmt keine Haftung aus dem Vorhandensein oder Zustand der beschädigten oder zerstörten Güter. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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