§ 16 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform
Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.