§ 4 Versicherungssumme, Summenangleichung, Versehen, Repräsentanten
- Bedingung dieser Police ist es, dass die Versicherungssumme für jedes Flugtriebwerk seinem Wiederbeschaffungswert entspricht, d. h. dem Neuwert im eingebauten Zustand einschließlich Kosten für Fracht und Einbau, etwaiger Gebühren und Zölle und sonstiger Beschaffungskosten. Aus der im Maschinenverzeichnis genannten Versicherungssumme abzüglich des jeweiligen Selbstbehaltes ergibt sich das Haftungslimit für ein Flugtriebwerk unter den in § 10 ausgeführten Bedingungen.
- Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles § 9 Nr. 4 (Unterversicherung).
- Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
- Im Falle einer Doppelversicherung §§ 59 und 60 VVG.
- Kursschwankungen
Für die versicherten Sachen wird der Neupreis ohne Rabatte und Preiszugeständnisse in der Währung des Herstellerlandes zusätzlich dokumentiert. Eine Umrechnung auf deutsche Währung erfolgt zum am Tage des Versicherungsbeginns gültigen Mittelkurs. Der Versicherer hat das Recht, eine Erhöhung der Versicherungssumme durchzuführen, wenn der Wechselkurs gegenüber dem dokumentierten Wechselkurs um mehr als 10 % abweicht. Die Versicherungssumme 3/71 wird im Verhältnis des neuen Wechselkurses zum dokumentierten Wechselkurs erhöht. Bei einem Absinken des Wechselkurses von mehr als 10 % kann der Versicherungsnehmer analog eine Ermäßigung der Versicherungssumme 3/71 verlangen. Die Änderung der Versicherungssumme kann von beiden Parteien rückwirkend bis zu maximal vier Wochen ab Eingang der Erklärung beim Vertragspartner verlangt werden.
- Angleichung der Prämien und Versicherungssummen
Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüterindustrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 % ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämie und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 % die Preisentwicklung und zu 70 % die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes und zwar
- für die Preisentwicklung der Index des Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Investitionsgüter;
- für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüterindustrie (alle Arbeiter).
Die Angleichung wird mit dem letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indexes ermittelt und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam. Der Versicherungsnehmer kann diese Vereinbarung kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 % erhöht oder die Prämiensteigerung in drei aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren mehr als 20 % beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie erhöht werden sollte.
Erläuterung (Berechnung der Prämie und Versicherungssumme)
Prämie
Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
P = P0 x Prämienfaktor
Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x LL0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten: F0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar / März 1971 S0 = im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand Januar / März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüterindustrie (alle Arbeiter) L0 = Stand März 1971
Versehen
Eine Unterlassung einer Anzeige oder die Vornahme einer unrichtigen oder verspäteten Anzeige sowie sonstige Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherer zum Nachteil des Versicherungsnehmers und / oder der Mitversicherten nicht geltend machen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten vorliegt.
Der Versicherer hat jedoch Anspruch auf Nachzahlung einer angemessenen Prämie, falls diese vereinbart worden wäre, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht vorgelegen hätte.
- Repräsentanten
Als Repräsentanten gelten:
bei Aktiengesellschaften: |
die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte |
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: |
die Geschäftsführer |
bei Kommanditgesellschaften: |
die Komplementäre |
bei offenen Handelsgesellschaften: |
die Gesellschafter |
bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: |
die Gesellschafter |
bei Einzelfirmen: |
die Inhaber |
bei ausländischen Firmen: |
der entsprechende Personenkreis |
Bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen u. a.) gelten als Repräsentanten die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. |
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