§ 14 Besondere Verwirkungsgründe
Wenn der Versicherungsnehmer den Sachschaden oder den Unterbrechungsschaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt oder sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung für die Unterbrechung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, so ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadenfall frei.