§ 5 Beginn der VersicherungDer Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines, frühestens mit dem als Beginn der Versicherung vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt gefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. © 2019 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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