§ 6 Vandalismus nach einem EinbruchVandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in § 5 Nr. l a oder f bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. © 2019 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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