§ 161
Soweit in der Rechtsverordnung nach § 53 c Abs. 2 Beträge in ECU festgesetzt werden, gilt für Jahresabschlüsse bis zum Stichtag 31. Dezember 1998 als Gegenwert in Deutscher Mark ab 31. Dezember eines Jahres der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in den Währungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt.