§ 67
Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Versicherungen selbst aufzubewahren und zu verwalten.
Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Versicherungen selbst aufzubewahren und zu verwalten.