§ 70
Zur Überwachung des Deckungsstocks sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen kleineren Verein ( § 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.
Zur Überwachung des Deckungsstocks sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen kleineren Verein ( § 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.